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Deutsche Bank
KontoNr.: 9oo3o7o oo
BLZ 1oo7oo oo

Bei der Förderung der Erreichung unserer vom Finanzamt als gemeinnützig
anerkannten Zwecke bestehen folgende Steuerbegünstigungen:
Bei Spenden bis zu 200,00 Euro genügt als Spendennachweis eine Kopie
des Kontoauszugs.
Ab 200,00 Euro erhalten Spender von der Wilhelm von Humboldt Stiftung
eine Zuwendungsbestätigung als Nachweis für das Finanzamt.
Solange die Spendenhöhe nicht die Obergrenze von 20% des Gesamtbetrages
der Einkünfte einer Privatperson oder 4 0/00 der Umsätze, Gehälter
und Löhne eines Unternehmens p. a. überschreitet, sind Spenden
zur Förderung unserer als gemeinnützig anerkannten Zwecke steuerlich
abzugsfähig.
Der Zuwendende hat die Möglichkeit, den Zweck seiner Spende im Rahmen
der Stiftungssatzung festzulegen.
Dabei wird zwischen Spende für die Verfolgung unserer Satzungszwecke
und in Spenden in den Vermögensstock (Zustiftung) unterschieden.
Spenden müssen zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke
einer Stiftung verwendet werden, Zustiftungen dienen zum Aufbau des Vermögensstocks
einer Stiftung und müssen nicht zeitnah verwendet werden.
Bisher durften Zustiftungen nur im Gründungsjahr und im Folgejahr
erfolgen, jetzt können Zustiftungen auch in bestehende Stiftungen
abzugswirksam einfließen.
Zustiftungen können der Höhe nach begrenzt zusätzlich zu
den Zweckspenden für bis zu 1 Mio. Euro steuerlich abgesetzt werden.
Der Abzug kann auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre
verteilt werden.
Wirtschaftsgüter, die als Sachspende einer gemeinnützigen Einrichtung
zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zugewendet werden,
sind mit dem Entnahmewert bei Betriebsvermögen bzw. dem Zeitwert
bei Privatvermögen anzusetzen.
Der Zustifter kann den Verwendungszweck der Zuwendung bestimmen, so weit
dieser dem Zweck der Wilhelm von Humboldt Stiftung und deren Satzung entspricht.
Auch kann seine Zustiftung im Rahmen eines von ihm bestimmten Namens,
einer Namensstiftung, unter dem Dach der Wilhelm von Humboldt Stiftung
verwendet werden.
Die Stiftung kann ein Drittel der Erträge dazu verwenden, dem Stifter
und seinen nächsten Angehörigen in angemessener Weise Unterhalt
zu gewähren.
Für konkrete und individuelle Informationen zur Thematik steht der
Wilhelm-von-Humboldt-Stiftung und somit auch Ihnen gerne und ehrenamtlich
eine sachkundige Steuerberaterin zur Verfügung.
