Grafik Wilhelm von Humboldtstiftung

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Deutsche Bank

KontoNr.: 9oo3o7o oo

BLZ 1oo7oo oo


Bei der Förderung der Erreichung unserer vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Zwecke bestehen folgende Steuerbegünstigungen:

Bei Spenden bis zu 200,00 Euro genügt als Spendennachweis eine Kopie des Kontoauszugs.
Ab 200,00 Euro erhalten Spender von der Wilhelm von Humboldt Stiftung eine Zuwendungsbestätigung als Nachweis für das Finanzamt.
Solange die Spendenhöhe nicht die Obergrenze von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte einer Privatperson oder 4 0/00 der Umsätze, Gehälter und Löhne eines Unternehmens p. a. überschreitet, sind Spenden zur Förderung unserer als gemeinnützig anerkannten Zwecke steuerlich abzugsfähig.
Der Zuwendende hat die Möglichkeit, den Zweck seiner Spende im Rahmen der Stiftungssatzung festzulegen.
Dabei wird zwischen Spende für die Verfolgung unserer Satzungszwecke und in Spenden in den Vermögensstock (Zustiftung) unterschieden.
Spenden müssen zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke einer Stiftung verwendet werden, Zustiftungen dienen zum Aufbau des Vermögensstocks einer Stiftung und müssen nicht zeitnah verwendet werden.
Bisher durften Zustiftungen nur im Gründungsjahr und im Folgejahr erfolgen, jetzt können Zustiftungen auch in bestehende Stiftungen abzugswirksam einfließen.
Zustiftungen können der Höhe nach begrenzt zusätzlich zu den Zweckspenden für bis zu 1 Mio. Euro steuerlich abgesetzt werden.
Der Abzug kann auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre verteilt werden.
Wirtschaftsgüter, die als Sachspende einer gemeinnützigen Einrichtung zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zugewendet werden, sind mit dem Entnahmewert bei Betriebsvermögen bzw. dem Zeitwert bei Privatvermögen anzusetzen.
Der Zustifter kann den Verwendungszweck der Zuwendung bestimmen, so weit dieser dem Zweck der Wilhelm von Humboldt Stiftung und deren Satzung entspricht.
Auch kann seine Zustiftung im Rahmen eines von ihm bestimmten Namens, einer Namensstiftung, unter dem Dach der Wilhelm von Humboldt Stiftung verwendet werden.
Die Stiftung kann ein Drittel der Erträge dazu verwenden, dem Stifter und seinen nächsten Angehörigen in angemessener Weise Unterhalt zu gewähren.
Für konkrete und individuelle Informationen zur Thematik steht der Wilhelm-von-Humboldt-Stiftung und somit auch Ihnen gerne und ehrenamtlich eine sachkundige Steuerberaterin zur Verfügung.